Was unterscheidet den Sicherheitseinbehalt von einer Bürgschaft?
Beide Mittel sichern denselben Anspruch und wirken wirtschaftlich sehr verschieden. Der Unterschied entscheidet über die Liquidität des Betriebs.
Bild: KI-erzeugtDer Einbehalt hält Geld des Unternehmers zurück, die Bürgschaft ersetzt es durch die Haftung eines Dritten. Der Unternehmer hat in der Regel Anspruch darauf, den Einbehalt durch Bürgschaft abzulösen.
Der Sicherheitseinbehalt
Der Auftraggeber behält einen Teil der Vergütung ein, üblicherweise 5 Prozent der Auftragssumme für die Dauer der Gewährleistung. Das Geld liegt bei ihm und fehlt dem Unternehmer. Bei einer Auftragssumme von 300.000 Euro sind das 15.000 Euro über 5 Jahre. Für kleine Betriebe ist das ein spürbarer Liquiditätsentzug, besonders wenn mehrere Projekte parallel laufen.
Die Bürgschaft
Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherer verbürgt sich für denselben Betrag. Der Unternehmer erhält seine Vergütung vollständig, zahlt aber eine Avalprovision. Sie liegt je nach Bonität bei 1 bis 2 Prozent des verbürgten Betrags im Jahr. Bei 15.000 Euro sind das 150 bis 300 Euro jährlich. Die Bürgschaft belastet zudem die Kreditlinie des Betriebs, auch wenn kein Geld fließt.
Das Ablösungsrecht
Eine Einbehaltsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur wirksam, wenn dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, den Einbehalt durch eine Bürgschaft abzulösen. Fehlt dieses Recht, ist die Klausel unwirksam, und der gesamte Einbehalt entfällt. Diese Regel wird häufig übersehen, und sie ist der häufigste Grund, warum Einbehalte am Ende zurückgezahlt werden müssen.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen zur Zahlung ohne Prüfung, ob der Anspruch besteht. In vorformulierten Bedingungen ist sie unwirksam, weil sie den Unternehmer unangemessen benachteiligt. Zulässig ist die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt, riskiert, ganz ohne Sicherheit dazustehen.
Was beim Ende der Sicherheit passiert
Nach Ablauf der Gewährleistung ist der Einbehalt auszuzahlen und die Bürgschaft zurückzugeben. Beides geschieht nicht automatisch.
Sinnvoll ist eine Wiedervorlage 5 Jahre nach der Abnahme, weil sonst Beträge dauerhaft liegen bleiben.
In der Praxis verfallen jährlich erhebliche Summen schlicht deshalb, weil niemand die Rückforderung stellt.
Für Auftraggeber lohnt eine Liste aller gehaltenen Sicherheiten mit Ablaufdatum. Sie verhindert Streit und zeigt, welche Beträge noch gebunden sind.
Für Betriebe empfiehlt sich, den Einbehalt schon im Angebot einzupreisen. Die Kosten der Bürgschaft über 5 Jahre gehören in die Kalkulation.
Wer sie vergisst, arbeitet bei einem Auftrag über 300.000 Euro mit rund 1.000 Euro ungedeckten Kosten über die gesamte Laufzeit.
Zu trennen ist zuletzt die Vertragserfüllungsbürgschaft von der Gewährleistungsbürgschaft. Die erste sichert die ordnungsgemäße Ausführung während der Bauzeit und liegt üblicherweise bei 5 bis 10 Prozent der Auftragssumme, die zweite sichert die Mängelansprüche danach.
Beide gleichzeitig in voller Höhe zu verlangen, ist unangemessen. Üblich ist der Übergang: Mit der Abnahme wird die Erfüllungsbürgschaft zurückgegeben und durch eine Gewährleistungsbürgschaft über 5 Prozent ersetzt. Wer diesen Übergang im Vertrag festhält, vermeidet die häufigste Auseinandersetzung nach der Abnahme, nämlich die Frage, welche Sicherheit nun eigentlich noch gilt. Sinnvoll ist ein Satz mit Datum, Betrag und Laufzeit je Sicherheit, damit beide Seiten dieselbe Grundlage haben.
- § 307 BGB, Inhaltskontrolle von AGB (Gesetze im Internet)
- § 650f BGB, Bauhandwerkersicherung (Gesetze im Internet)