Was unterscheidet ein Angebot vom Leistungsverzeichnis?
Die beiden Papiere gehören zusammen und werden häufig in einem Dokument vermischt. Getrennt gehalten machen sie Angebote vergleichbar und Nachträge nachvollziehbar.
Bild: KI-erzeugtDas Leistungsverzeichnis beschreibt, was gebaut werden soll, und stammt vom Bauherrn oder Planer. Das Angebot ist die Antwort des Unternehmers mit Preisen und ist bei Annahme verbindlich.
Das Leistungsverzeichnis
Es beschreibt die zu erbringende Leistung nach Positionen, mit Mengen, Einheiten und technischen Anforderungen. Es stammt vom Bauherrn oder seinem Planer und geht an alle Bieter in derselben Fassung. Nur so lassen sich Preise vergleichen. Ein gutes Verzeichnis beschreibt das Ziel und nicht das Fabrikat, damit die Bieter ihre Wege wählen können. Es enthält keine Preise und keine Kalkulation.
Das Angebot
Es ist die Antwort des Unternehmers und trägt seine Preise je Position sowie die Summe. Es ist eine verbindliche Willenserklärung, an die der Bieter für die genannte Bindefrist gebunden ist. Übliche Bindefristen liegen bei 14 bis 30 Tagen. Nach Ablauf kann der Bieter den Preis ändern, und bei stark schwankenden Materialpreisen tut er das auch. Wer länger braucht, sollte die Verlängerung schriftlich erbitten.
Warum die Trennung wichtig ist
Wird das Leistungsverzeichnis vom Unternehmer selbst geschrieben, beschreibt es seine Leistung und nicht den Bedarf des Bauherrn. Positionen, die er nicht anbietet, fehlen dann einfach. Beim Vergleich zweier so entstandener Angebote vergleicht man Äpfel mit Birnen. Ein eigenes Verzeichnis kostet Planungshonorar, spart aber regelmäßig ein Vielfaches, weil es Lücken vor der Vergabe sichtbar macht.
Was zum Vertragsinhalt wird
Vertragsinhalt wird, worauf sich beide geeinigt haben. In der Regel sind das Leistungsverzeichnis und Angebot zusammen, ergänzt um Verhandlungsergebnisse. Deshalb gehört ein Protokoll der Vergabeverhandlung in den Vertrag, mit Datum und Nummerierung. Ohne dieses Protokoll ist später offen, welche Zusagen aus dem Gespräch gelten sollten.
Die häufigsten Lücken im Verzeichnis
Baustelleneinrichtung, Entsorgung, Gerüst, Schutzmaßnahmen und Reinigung fehlen am häufigsten. Sie machen zusammen 3 bis 8 Prozent der Bausumme aus.
Wer sie nicht ausschreibt, bekommt sie als Nachtrag zu Preisen, die nicht im Wettbewerb standen.
Ebenso häufig fehlt eine Position für Stundenlohnarbeiten. Ohne sie gibt es für unvorhergesehene Kleinarbeiten keinen vereinbarten Satz.
Sinnvoll ist eine Position mit geschätzten 20 bis 40 Stunden und einem Stundensatz je Fachkraft und Helfer.
Für Bauherren lohnt zuletzt der Blick auf die Vollständigkeitsklausel. Ein Angebot, das ausdrücklich nur die genannten Positionen umfasst, ist ehrlich, aber kein Festpreis.
Wer Kostensicherheit braucht, verlangt eine funktionale Beschreibung mit dem geschuldeten Ergebnis und nimmt den Risikozuschlag von 5 bis 15 Prozent in Kauf.
Für die Vergabe selbst gilt eine einfache Reihenfolge: erst das Verzeichnis fertigstellen, dann an mindestens 3 Betriebe versenden, dann Angebote auf gleicher Grundlage prüfen, dann verhandeln. Wer diese Reihenfolge umdreht und mit dem ersten Angebot in die Planung geht, hat die Vergleichbarkeit schon verloren.
Die Angebotsprüfung selbst dauert bei einem Gewerk 1 bis 2 Stunden. Sie besteht darin, alle Angebote positionsweise nebeneinanderzustellen und Ausreißer nach oben und unten gezielt nachzufragen. Ein auffällig niedriger Einheitspreis bei einer kleinen Menge deutet fast immer darauf hin, dass der Bieter dort mit einer Mehrmenge rechnet.
- § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (Gesetze im Internet)
- Vergabeverordnung (Gesetze im Internet)