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Bau · Unterschiede

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Ausschlussfrist?

Beide Fristen führen dazu, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, und wirken auf verschiedenen Wegen. Am Bau begegnen beide.

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Ausschlussfrist?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Die Verjährung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, das er erheben muss. Eine Ausschlussfrist lässt das Recht selbst untergehen und wird von Amts wegen berücksichtigt.

Die Verjährung

Sie lässt den Anspruch bestehen, gibt dem Schuldner aber das Recht, die Leistung zu verweigern. Erhebt er die Einrede nicht, wird verurteilt. Das Gericht prüft sie nicht von sich aus. Die Regelfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Für Mängelansprüche bei Bauwerken gilt eine Sonderfrist von 5 Jahren ab Abnahme, ohne Kenntnisabhängigkeit.

Die Ausschlussfrist

Sie lässt das Recht selbst untergehen. Nach Ablauf besteht kein Anspruch mehr, und das Gericht berücksichtigt das ohne Antrag. Ausschlussfristen finden sich in Verträgen, in Tarifverträgen und in Förderbedingungen. Am Bau begegnen sie vor allem bei Fristen für die Anzeige von Behinderungen und für die Vorlage von Nachweisen gegenüber Förderstellen. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch endgültig.

Hemmung und Neubeginn

Die Verjährung kann gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen, durch ein selbständiges Beweisverfahren oder durch Klage. Während der Hemmung läuft die Frist nicht weiter. Ein Neubeginn tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch eine Abschlagszahlung oder durch Nachbesserung. Ausschlussfristen kennen diese Möglichkeiten in der Regel nicht, was sie deutlich härter macht.

Der wichtigste Fall am Bau

Die Nachbesserung durch den Unternehmer lässt die Verjährung für den beseitigten Mangel neu beginnen, wenn sie als Anerkenntnis zu verstehen ist. Wer also im vierten Jahr nachbessert, gibt für diesen Mangel eine neue Frist in Gang. Für den Bauherrn ist das günstig, für den Betrieb ein Grund, Nachbesserungen ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht auszuführen und das schriftlich festzuhalten.

Was praktisch hilft

Eine Fristenliste je Bauvorhaben mit Abnahmedatum, Ende der Gewährleistung und Datum jeder Nachbesserung.

Sie kostet wenige Minuten je Eintrag und verhindert den Verlust von Ansprüchen durch bloßen Zeitablauf.

Sinnvoll ist eine Wiedervorlage 6 Monate vor Ablauf, weil eine Mängelrüge dann noch Wirkung entfalten kann.

Wer erst 2 Wochen vor Ablauf reagiert, muss die Hemmung erzwingen und hat dafür kaum noch Zeit.

Zu bedenken ist, dass bloße Mängelanzeigen die Verjährung nicht hemmen. Erforderlich sind Verhandlungen, ein Beweisverfahren oder eine Klage.

Eine Mail mit einer Mängelliste allein reicht also nicht, auch wenn sie unbeantwortet bleibt.

Verhandlungen hemmen dagegen zuverlässig, solange sie geführt werden. Sie enden, wenn eine Seite die Fortsetzung verweigert, und danach läuft die Frist weiter, wobei mindestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung verbleiben.

Wer sich auf Verhandlungen stützt, sollte den Verlauf dokumentieren. Ohne Nachweis über Beginn und Ende ist die Hemmung im Streit nicht darzulegen, und der Anspruch scheitert an einer Frage, die sich mit zwei Mails hätte klären lassen. Sinnvoll ist deshalb, das Ende von Verhandlungen ausdrücklich schriftlich festzuhalten, damit der Fristlauf für beide Seiten nachvollziehbar bleibt.