Wann greift bei Bauleistungen die Umkehr der Steuerschuld?
Die Umkehr der Steuerschuld ist der häufigste Fehler in Baurechnungen. Wird sie falsch angewendet, schuldet am Ende jemand Umsatzsteuer, der sie nie erhalten hat.
Bild: KI-erzeugtWenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Der Leistungsempfänger schuldet dann die Umsatzsteuer, die Rechnung wird ohne Steuer gestellt.
Die beiden Voraussetzungen
Erstens muss es sich um eine Bauleistung handeln, also um eine Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Reine Materiallieferungen fallen nicht darunter, Planungs- und Überwachungsleistungen ebenfalls nicht. Zweitens muss der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Nachhaltig heißt in der Verwaltungspraxis, dass mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, eine allein genügt nicht.
Der Nachweis über die Bescheinigung
Den Nachweis führt der Leistungsempfänger über eine Bescheinigung des Finanzamts nach dem amtlichen Vordruck. Sie gilt längstens 3 Jahre und kann widerrufen werden. Legt der Empfänger sie vor, darf der leistende Unternehmer auf die Umkehr vertrauen, selbst wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen. Ohne Bescheinigung trägt der Rechnungssteller das Risiko. Deshalb gehört sie in die Auftragsakte, und zwar vor der ersten Rechnung.
Wie die Rechnung aussehen muss
Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt und trägt den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Weist der Unternehmer trotzdem Steuer aus, schuldet er sie zusätzlich, und der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Der Fehler ist korrigierbar, aber die Korrektur braucht eine berichtigte Rechnung und wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung. Bei laufenden Abschlagsrechnungen summiert sich das schnell.
Der Bauträger als Sonderfall
Ein Bauträger, der ausschließlich auf eigenen Grundstücken baut und die Objekte veräußert, erbringt keine Bauleistungen, sondern liefert Grundstücke. Für ihn greift die Umkehr nicht. Ein gemischt tätiges Unternehmen, das sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundstücken baut, kann dagegen unter die Regelung fallen. Die Abgrenzung ist der Grund für eine ganze Serie von Verfahren gewesen und sollte betrieblich geklärt sein.
Was der Betrieb einmal einrichten sollte
Sinnvoll ist eine Prüfliste je Kunde mit drei Feldern: Bauleistung ja oder nein, Bescheinigung vorhanden mit Datum, Gültigkeit bis. Die Prüfung dauert 2 Minuten je Auftrag.
Bei Privatkunden greift die Umkehr nie. Die Rechnung wird mit 19 Prozent gestellt, und der Kunde erhält den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren.
Wer im Zweifel ist, holt eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt ein. Sie kostet eine Gebühr, ist aber günstiger als eine Nachforderung nach einer Betriebsprüfung.
Zu beachten ist zuletzt, dass die Umkehr auch für Nachunternehmer gilt. In einer Kette aus drei Betrieben wird sie auf jeder Stufe geprüft und nicht einmal für das ganze Vorhaben.
Der häufigste Praxisfehler ist die Annahme, die Regelung hänge an der Größe des Auftrags. Sie hängt allein an der Person des Empfängers und an der Art der Leistung, und beides ist vor der ersten Abschlagsrechnung zu klären.
Wird die Umkehr zu Unrecht angewendet, fehlt dem Rechnungssteller die Steuer, die er abführen muss. Wird sie zu Unrecht nicht angewendet, verliert der Empfänger den Vorsteuerabzug. Beide Richtungen kosten Geld, und beide lassen sich mit einer geprüften Bescheinigung in der Akte vermeiden.
- § 13b UStG, Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Gesetze im Internet)
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (Gesetze im Internet)