Wie viel bringt der Steuerabzug für Handwerkerleistungen?
Der Steuerabzug für Handwerkerleistungen wird häufig unterschätzt und ebenso häufig durch einen Formfehler verloren. Beides lässt sich mit wenigen Regeln vermeiden.
Bild: KI-erzeugt20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld. Material zählt nicht, die Rechnung muss vorliegen und die Zahlung unbar erfolgt sein.
Was abziehbar ist
Abziehbar sind 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen, und ist damit deutlich mehr wert als ein Werbungskostenabzug. Erfasst sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt im Inland oder im europäischen Ausland. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sind Arbeitskosten von 6.000 Euro im Jahr nötig.
Was nicht zählt
Materialkosten zählen nicht, ebenso wenig Entsorgungskosten, soweit sie nicht Nebenleistung sind. Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen, also Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Wer ein Haus baut, kann den Abzug also nicht nutzen; wer ein bestehendes Haus saniert, sehr wohl. Auch Arbeiten außerhalb des Grundstücks sind grundsätzlich nicht begünstigt.
Die zwei Formvoraussetzungen
Erstens muss eine Rechnung vorliegen. Zweitens muss die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt sein. Barzahlung schließt den Abzug aus, auch gegen Quittung, und dieser Ausschluss ist streng. Wer bar zahlt, verliert den Abzug vollständig, unabhängig davon, wie gut der Vorgang dokumentiert ist. Die Rechnung sollte Arbeits- und Materialanteil getrennt ausweisen, sonst ist eine Aufteilung nötig.
Der Zeitpunkt
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Leistung. Wer eine Rechnung im Dezember erhält und im Januar zahlt, macht den Abzug im Folgejahr geltend. Das lässt sich gestalten: Wer den Höchstbetrag in einem Jahr bereits ausgeschöpft hat, kann eine weitere Zahlung in das nächste Jahr verschieben und dort erneut bis 1.200 Euro nutzen.
Was in der Praxis hilft
Eine Sammelmappe je Kalenderjahr mit Rechnung und Zahlungsbeleg. Der Aufwand liegt bei wenigen Minuten je Vorgang.
Sinnvoll ist, bei der Auftragserteilung um getrennten Ausweis von Arbeit und Material zu bitten. Das kostet nichts und verhindert Rückfragen.
Neben den Handwerkerleistungen gibt es einen eigenen Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent und einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.
Beide Töpfe bestehen nebeneinander und werden häufig verwechselt.
Für energetische Sanierungen am selbstgenutzten Gebäude besteht eine weitere, deutlich größere Förderung über einen eigenen Paragrafen.
Eine Maßnahme kann jeweils nur einem Topf zugeordnet werden, und die Wahl sollte vor der Steuererklärung geprüft werden.
Für Mieter gilt der Abzug ebenfalls. Wer über die Nebenkostenabrechnung Anteile an Hausmeister-, Reinigungs- oder Wartungsleistungen trägt, kann sie geltend machen, sofern die Abrechnung sie gesondert ausweist.
Sinnvoll ist deshalb, den Vermieter um eine entsprechende Aufstellung zu bitten. Sie ist üblich und wird von vielen Verwaltungen ohnehin beigefügt, weil die Nachfrage sonst jedes Jahr erneut kommt.
Zu bedenken ist zuletzt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Wer eine größere Sanierung über den Jahreswechsel legt und zwei Teilrechnungen zahlt, nutzt den Höchstbetrag von 1.200 Euro in zwei Jahren statt in einem.
Bei Arbeitskosten von 12.000 Euro macht das einen Unterschied von 1.200 Euro aus, und die Aufteilung ist bei der Auftragserteilung problemlos zu vereinbaren.
- § 35a EStG, Handwerkerleistungen (Gesetze im Internet)
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (Gesetze im Internet)