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Bau · Mangel & Schaden

Wann liegt ein Planungsfehler vor und wer haftet dafür?

Planungsfehler sind teurer als Ausführungsfehler, weil sie sich durch das ganze Bauwerk ziehen. Sie werden erst spät sichtbar, meist nach dem ersten Winter.

Wann liegt ein Planungsfehler vor und wer haftet dafür?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Wenn die Planung nicht genehmigungsfähig, nicht funktionstauglich oder nicht dauerhaft ist. Es haftet der Planer aus seinem Werkvertrag, bei erkennbaren Fehlern neben dem ausführenden Betrieb.

Was ein Planungsfehler ist

Der Planer schuldet ein Werk: eine dauerhaft genehmigungsfähige und funktionstaugliche Planung. Fehlerhaft ist sie, wenn sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, wenn sie technisch nicht funktioniert, wenn Details fehlen oder wenn sie die anerkannten Regeln der Technik verfehlt. Typische Beispiele sind fehlende Anschlussdetails bei Abdichtungen, unterdimensionierte Entwässerung und nicht bedachte Wärmebrücken.

Die Haftung neben dem ausführenden Betrieb

Führt der Betrieb eine fehlerhafte Planung aus, haftet zunächst der Planer. Der Betrieb haftet daneben, wenn der Fehler für ihn erkennbar war und er keine Bedenken angemeldet hat. Beide haften dann als Gesamtschuldner, und der Bauherr kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Intern gleichen sie nach Verantwortungsanteilen aus.

Der Bedenkenhinweis

Er ist das entscheidende Instrument des ausführenden Betriebs. Er muss vor der Ausführung erfolgen, die Bedenken konkret benennen, die Folgen beschreiben und dem Besteller die Entscheidung überlassen. Ein allgemeiner Vorbehalt wirkt nicht. Wird er erteilt und weist der Bauherr dennoch die Ausführung an, ist der Betrieb frei.

Verjährung und Versicherung

Ansprüche gegen den Planer wegen Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk verjähren in 5 Jahren ab Abnahme seiner Leistung. Diese Abnahme fällt nicht mit der Abnahme des Bauwerks zusammen und wird häufig übersehen. Der Planer trägt eine Berufshaftpflicht mit üblichen Deckungssummen von 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.

Was Bauherren beachten sollten

Die Abnahme der Architektenleistung ausdrücklich erklären und datieren, damit der Fristbeginn feststeht.

Ohne diese Erklärung ist später offen, wann die 5 Jahre begonnen haben.

Dazu die Prüfung, ob die Deckungssumme der Berufshaftpflicht zum Vorhaben passt.

Bei größeren Vorhaben lohnt eine objektbezogene Erhöhung für einen niedrigen vierstelligen Betrag.

Für Betriebe lohnt es, Ausführungsdetails vor Beginn anzufordern, statt sie selbst zu entwickeln.

Wer ohne Detail arbeitet, übernimmt die Planungsverantwortung für diesen Punkt und haftet dafür wie ein Planer.

Sinnvoll ist deshalb eine schriftliche Anforderung der fehlenden Details mit Frist. Sie kostet eine Mail und verschiebt die Verantwortung dorthin, wo sie hingehört.

Für Bauherren ist wichtig, dass fehlende Details den Bauablauf aufhalten. Wer sie nicht liefert, gerät in Annahmeverzug und schuldet dem Betrieb eine Entschädigung für die Wartezeit.

Diese Kette wird selten bedacht, und sie ist der häufigste Grund, warum ein Bauablauf mitten im Ausbau stehenbleibt.

Als Vorsorge hilft ein Terminplan mit Entscheidungsstichtagen je Gewerk. Er benennt, wann welches Detail und welche Auswahl vorliegen muss, und kostet in der Aufstellung 1 bis 2 Stunden.

Damit lassen sich die typischen Wartezeiten von 2 bis 4 Wochen je Gewerk weitgehend vermeiden. Bei 12 Gewerken summiert sich das über die Bauzeit auf mehrere Monate, und genau diese Zeit bezahlt der Bauherr über Bereitstellungszinsen und doppelte Wohnkosten.