Was sind Sowieso-Kosten bei der Mängelbeseitigung?
Der Abzug für Sowieso-Kosten überrascht viele Bauherren. Er folgt einem einfachen Gedanken: Der Besteller soll durch die Mängelbeseitigung nicht besser stehen als bei richtiger Ausführung.
Bild: KI-erzeugtKosten, die auch bei von Anfang an mangelfreier Ausführung angefallen wären. Sie sind vom Erstattungsanspruch abzuziehen, weil der Besteller sonst mehr erhielte, als er geschuldet hätte.
Der Grundgedanke
Wird ein Mangel beseitigt und dabei eine Leistung erbracht, die von Anfang an geschuldet und bezahlt worden wäre, entfällt insoweit der Erstattungsanspruch. Beispiel: Eine Dämmung wurde zu dünn ausgeführt. Die richtige Dämmstärke hätte von Anfang an mehr Material gekostet. Dieser Mehrpreis ist Sowieso-Kosten und bleibt beim Bauherrn, während Ausbau, Entsorgung und Einbau vom Betrieb zu tragen sind.
Die Abgrenzung zum Mangel
Nicht abziehbar sind alle Kosten, die nur wegen der fehlerhaften Ausführung entstehen. Dazu zählen Ausbau, Entsorgung, Schutzmaßnahmen, Gerüst und die doppelte Arbeitszeit. Diese Trennung ist der Kern jeder Abrechnung nach einer Mängelbeseitigung. In der Praxis wird sie über eine Vergleichsrechnung geführt: Was hätte die richtige Ausführung gekostet, und was kostet die Reparatur jetzt.
Der Abzug neu für alt
Verwandt ist der Abzug neu für alt. Wird bei der Beseitigung ein bereits genutztes Bauteil durch ein neues ersetzt, kann ein Vorteilsausgleich in Betracht kommen. Bei einer Beseitigung im zweiten Jahr nach Abnahme spielt er meist keine Rolle, bei einer im fünften Jahr und bei kurzlebigen Bauteilen sehr wohl.
Wer die Höhe beweisen muss
Der Unternehmer. Er beruft sich auf den Abzug und muss darlegen, welche Kosten auch bei richtiger Ausführung angefallen wären. Ein pauschaler Abschlag ohne Rechnung wird nicht anerkannt. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der beiden Ausführungen.
Was das für die Praxis bedeutet
Der Bauherr erhält bei einer Mängelbeseitigung selten den vollen Rechnungsbetrag ersetzt.
Bei einer Reparatur über 10.000 Euro können 1.000 bis 3.000 Euro auf Sowieso-Kosten entfallen.
Wer das nicht einplant, rechnet mit einem Betrag, den er nicht bekommt.
Sinnvoll ist deshalb, den Abzug bei Vergleichsverhandlungen von vornherein zu berücksichtigen.
Für Betriebe lohnt es, die Vergleichsrechnung sauber aufzustellen, statt pauschal zu kürzen.
Eine belegte Rechnung wird anerkannt, ein pauschaler Abzug von 20 Prozent regelmäßig nicht.
Zu bedenken ist außerdem, dass Sowieso-Kosten nur dort entstehen, wo die richtige Ausführung tatsächlich teurer gewesen wäre. Bei einem reinen Ausführungsfehler ohne Materialunterschied gibt es sie nicht.
Wer eine Fliese schief verlegt, schuldet die vollständige Neuverlegung ohne Abzug, weil die richtige Ausführung nicht mehr gekostet hätte.
Diese Unterscheidung wird häufig übersehen, und Betriebe kürzen mit Verweis auf Sowieso-Kosten auch dort, wo keine anfallen.
Für Bauherren lohnt deshalb die Nachfrage, welche konkrete Mehrleistung mit dem Abzug gemeint ist. Lässt sie sich nicht benennen, gibt es keine Sowieso-Kosten.
Sinnvoll ist außerdem, den Abzug vor der Beauftragung eines Drittbetriebs zu klären. Wer erst nach Abschluss der Arbeiten darüber verhandelt, hat die Rechnung bereits bezahlt und muss den Anteil einklagen.
Bei einer Reparatur über 10.000 Euro geht es dabei schnell um einen vierstelligen Betrag, und die Klärung vorab dauert selten länger als ein Gespräch.
- § 637 BGB, Selbstvornahme (Gesetze im Internet)
- § 636 BGB, Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Gesetze im Internet)