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Bau · Kosten & Fristen

Wie hoch darf ein Sicherheitseinbehalt sein?

Der Einbehalt ist das gebräuchlichste Sicherungsmittel am Bau und zugleich das am häufigsten unwirksam vereinbarte. Die Grenzen sind klar und werden trotzdem regelmäßig überschritten.

Wie hoch darf ein Sicherheitseinbehalt sein?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Für Mängelansprüche gelten 5 Prozent der Auftragssumme als angemessen. Die Klausel ist in vorformulierten Bedingungen nur wirksam, wenn der Unternehmer den Einbehalt durch eine Bürgschaft ablösen darf.

Die übliche Höhe

Für die Sicherung von Mängelansprüchen nach der Abnahme gelten 5 Prozent der Auftragssumme als angemessen. Bei einer Auftragssumme von 250.000 Euro sind das 12.500 Euro. Ein höherer Einbehalt benachteiligt den Unternehmer unangemessen, weil er ihm Liquidität über die gesamte Gewährleistungszeit von 5 Jahren entzieht. Für die Sicherung der Vertragserfüllung während der Bauzeit sind höhere Werte üblich, meist 5 bis 10 Prozent.

Das Ablösungsrecht ist Pflicht

Eine Einbehaltsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur wirksam, wenn dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, den Einbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abzulösen. Fehlt dieses Recht, entfällt die gesamte Klausel, und der Einbehalt ist auszuzahlen. Eine Reduktion auf ein zulässiges Maß findet nicht statt. Das ist der häufigste Grund, warum Einbehalte am Ende vollständig zurückfließen.

Was zusätzlich unwirksam ist

Unwirksam sind Klauseln, die eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen, die den Einbehalt zinslos über die gesamte Frist stellen, ohne ihn auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, oder die Erfüllungs- und Gewährleistungssicherheit gleichzeitig in voller Höhe fordern. Ebenso unwirksam ist eine Regelung, die die Auszahlung von einer Erklärung des Auftraggebers abhängig macht, auf die kein Anspruch besteht.

Der übliche Ablauf

Während der Bauzeit sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft, mit der Abnahme wird sie zurückgegeben und durch eine Gewährleistungssicherheit über 5 Prozent ersetzt. Dieser Übergang gehört in den Vertrag, sonst entsteht der häufigste Streit nach der Abnahme, nämlich welche Sicherheit noch gilt und wann sie endet.

Was am Ende der Frist passiert

Nach Ablauf der Gewährleistung ist der Einbehalt auszuzahlen und die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben. Beides geschieht nicht von selbst.

Eine Wiedervorlage 5 Jahre nach der Abnahme verhindert, dass Beträge dauerhaft liegen bleiben.

Für Betriebe lohnt eine Liste aller offenen Einbehalte mit Auftrag, Betrag und Enddatum. In vielen Betrieben summieren sich dort fünfstellige Beträge.

Für Auftraggeber gilt umgekehrt, dass ein zu Unrecht behaltener Einbehalt Verzugszinsen auslöst.

Der gesetzliche Verzugszinssatz liegt bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im Geschäftsverkehr 9 Prozentpunkte.

Wer 12.500 Euro ein Jahr zu lange behält, zahlt damit einen dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Betrag an Zinsen zusätzlich zurück.

Sinnvoll ist deshalb eine ausdrückliche Regelung im Vertrag, wann und wie der Einbehalt freigegeben wird. Ein Satz mit Datum und Betrag genügt und beendet die häufigste Auseinandersetzung nach Ablauf der Gewährleistung.

Für Betriebe lohnt es außerdem, die Ablösung durch Bürgschaft aktiv zu betreiben. Bei einer Avalprovision von 1 bis 2 Prozent im Jahr kostet die Ablösung von 12.500 Euro rund 125 bis 250 Euro jährlich und macht denselben Betrag als Liquidität verfügbar. Bei mehreren parallelen Aufträgen summiert sich das schnell auf einen sechsstelligen Betrag, der sonst über 5 Jahre gebunden bliebe.

Quellen
  1. § 307 BGB, Inhaltskontrolle von AGB (Gesetze im Internet)
  2. § 650f BGB, Bauhandwerkersicherung (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.