Wann darf eine Abschlagszahlung verweigert werden?
Das Zurückbehalten einer Abschlagszahlung ist das schärfste Mittel des Bauherrn während der Bauzeit. Falsch eingesetzt führt es in den eigenen Verzug.
Bild: KI-erzeugtWenn der Bauzustand nicht erreicht ist, die Aufstellung nicht prüfbar ist oder ein Mangel vorliegt. Wegen eines Mangels darf das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten zurückbehalten werden.
Die drei zulässigen Gründe
Erstens: Der vereinbarte Bauzustand ist nicht erreicht, die Rate ist also gar nicht fällig. Zweitens: Die Aufstellung ist nicht prüfbar, weil Mengen oder Positionen fehlen. Drittens: Die erbrachte Leistung ist mangelhaft. Nur im dritten Fall gilt die Regel vom Doppelten der Beseitigungskosten; in den ersten beiden Fällen entfällt die Fälligkeit ganz oder teilweise.
Die Regel vom Doppelten
Wegen eines Mangels darf der Besteller in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten zurückbehalten. Bei geschätzten Kosten von 2.000 Euro sind das 4.000 Euro. Der Rest der Rate ist zu zahlen. Wer die gesamte Rate über 30.000 Euro wegen eines Mangels mit Beseitigungskosten von 2.000 Euro zurückhält, gerät für 26.000 Euro in Verzug und schuldet darauf Zinsen.
Die Begründung gehört dazu
Ein Einbehalt ohne Begründung wirkt wie eine Zahlungsverweigerung. Sinnvoll ist eine kurze Aufstellung mit Position, Ort des Mangels, geschätzten Beseitigungskosten und dem einbehaltenen Betrag. Sie kostet 20 Minuten und macht den Einbehalt nachvollziehbar. Fehlt sie, kann der Unternehmer die Arbeit einstellen und im Ernstfall kündigen.
Die Folgen eines unberechtigten Einbehalts
Der Unternehmer kann Verzugszinsen verlangen, seinen Verzögerungsschaden geltend machen und nach fruchtloser Fristsetzung für eine Sicherheit die Arbeit einstellen. Ein Baustopp kostet regelmäßig 3 bis 6 Wochen, weil Personal und Gerät neu disponiert werden müssen. Dieser Verlust trifft den Bauherrn stärker als den Betrieb.
Was vor dem Einbehalt zu klären ist
Ob der Bauzustand erreicht ist, klärt ein Ortstermin. Ob ein Mangel vorliegt, klärt im Zweifel eine Fachkraft.
Bei größeren Beträgen lohnt ein Privatgutachten. Es kostet 1.500 bis 5.000 Euro und liefert eine belastbare Schätzung der Beseitigungskosten.
Für Betriebe lohnt es, Abschläge sauber aufzustellen. Eine Aufstellung mit Positionen und Mengen nimmt dem Einbehalt die häufigste Begründung.
Sinnvoll ist außerdem, den Bauzustand mit Fotos zu belegen und der Rechnung beizufügen.
Damit ist die Fälligkeit dokumentiert, und der Bauherr kann die Rate ohne eigenen Ortstermin freigeben.
Beide Seiten gewinnen daran Zeit, und der Zahlungsfluss bleibt gleichmäßig über die gesamte Bauzeit.
Zu bedenken ist außerdem die Grenze von 90 Prozent beim Verbraucherbauvertrag. Sie gilt für die Summe aller Abschläge einschließlich Nachträgen, und wer sie überschreitet, fordert einen Betrag, der nicht fällig ist.
Eine laufende Übersicht mit der Summe der Abschläge in Prozent der Auftragssumme verhindert das zuverlässig und kostet je Rate weniger als 5 Minuten.
Für Betriebe lohnt der Blick auf die Gegenseite dieser Grenze: Die letzten 10 Prozent werden erst mit der Abnahme fällig. Wer sie einplanen muss, sollte die Abnahme aktiv herbeiführen und nicht auf den Bauherrn warten.
Eine Fristsetzung mit Belehrung kostet 15 Minuten und macht aus einer offenen Restforderung eine fällige.
- § 632a BGB, Abschlagszahlungen (Gesetze im Internet)
- § 641 BGB, Fälligkeit der Vergütung (Gesetze im Internet)