Wann kann der Unternehmer eine Sicherheit verlangen?
Die Bauhandwerkersicherung ist das wirksamste Zahlungsmittel, das das Gesetz einem Bauunternehmer gibt. Sie wird selten genutzt, weil viele Betriebe sie für unhöflich halten.
Bild: KI-erzeugtJederzeit und ohne Begründung. Der Unternehmer kann Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung samt 10 Prozent Nebenforderungen verlangen. Wird sie nicht gestellt, darf er die Arbeit einstellen und kündigen.
Was verlangt werden kann
Der Unternehmer kann Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, zuzüglich 10 Prozent für Nebenforderungen. Bei einer offenen Vergütung von 200.000 Euro sind das 220.000 Euro. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers gestellt werden. Der Unternehmer trägt die Kosten der Sicherheitsleistung bis zu 2 Prozent im Jahr, den Rest der Besteller. Ein Grund für das Verlangen ist nicht erforderlich, und Zweifel an der Zahlungsfähigkeit müssen nicht vorliegen.
Die Frist und ihre Wirkung
Der Unternehmer setzt eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit. Angemessen sind in der Regel 7 bis 10 Tage, weil eine Bürgschaft in dieser Zeit zu beschaffen ist. Läuft die Frist fruchtlos ab, darf der Unternehmer die Arbeit verweigern oder den Vertrag kündigen. Nach der Kündigung kann er die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das Gesetz vermutet dabei 5 Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung als Anspruch.
Wer die Sicherheit nicht verlangen kann
Ausgenommen sind Verträge mit der öffentlichen Hand, weil dort das Ausfallrisiko fehlt. Ebenso ausgenommen sind Verbraucher, die einen Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag geschlossen haben und für die eine Sicherheit nach § 650m BGB gestellt wird. Bei einzelnen Gewerken für einen privaten Bauherrn besteht der Anspruch dagegen. Das überrascht viele Bauherren und ist doch die klare Rechtslage.
Warum die Regel nicht abbedungen werden kann
Vereinbarungen, die von der Vorschrift abweichen, sind unwirksam. Eine Klausel im Bauvertrag, die den Anspruch ausschließt oder auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt, wirkt nicht. Auch ein Verzicht im Voraus hilft dem Besteller nicht. Damit ist die Regelung eine der wenigen im Bauvertragsrecht, die sich vertraglich nicht wegverhandeln lässt.
Wie das Verlangen aussehen sollte
Ein kurzes Schreiben genügt: Bezeichnung des Vertrags, offene Vergütung, Zuschlag von 10 Prozent, Frist mit Datum und der Hinweis auf die Folgen. Zwei Absätze reichen aus, und das Schreiben sollte nachweisbar zugehen.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Wer erst nach der dritten unbezahlten Abschlagsrechnung reagiert, hat bereits vorgeleistet und trägt das Risiko für alles, was bis dahin verbaut wurde.
Für Bauherren ist die Sicherheit kein Angriff, sondern Routine. Eine Bürgschaft kostet je nach Bonität 1 bis 2 Prozent der Summe im Jahr und ist in wenigen Tagen zu haben.
Wer sie nicht stellen will oder kann, sollte das früh sagen. Ein Baustopp nach 8 Wochen ist für beide Seiten teurer als ein offenes Gespräch in der ersten Woche, weil stillstehende Baustellen Gerüstmieten, Winterschäden und neue Terminketten nach sich ziehen.
Zu beachten ist außerdem, dass das Verlangen den Zahlungsanspruch nicht ersetzt. Wer Sicherheit erhält, muss die Rechnung weiterhin stellen und notfalls einklagen; die Bürgschaft greift erst, wenn der Besteller endgültig nicht zahlt.
- § 650f BGB, Bauhandwerkersicherung (Gesetze im Internet)
- § 650e BGB, Sicherungshypothek des Bauunternehmers (Gesetze im Internet)