Was regelt die Baustellenverordnung und was die Arbeitsstättenverordnung?
Beide Verordnungen gelten auf derselben Baustelle nebeneinander und sprechen verschiedene Adressaten an. Wer das trennt, weiß, wen welche Pflicht trifft.
Bild: KI-erzeugtDie Baustellenverordnung richtet sich an den Bauherrn und regelt Planung und Koordination der Baustelle. Die Arbeitsstättenverordnung richtet sich an den Arbeitgeber und regelt die Einrichtung der Arbeitsplätze.
Die Baustellenverordnung
Sie verpflichtet den Bauherrn. Er hat die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes bei der Planung zu berücksichtigen, bei Bedarf eine Vorankündigung an die Behörde zu übermitteln, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen zu lassen und einen Koordinator zu bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Ihr Ziel ist die Abstimmung zwischen den Gewerken, denn die meisten schweren Unfälle entstehen an Schnittstellen.
Die Arbeitsstättenverordnung
Sie verpflichtet den Arbeitgeber und regelt die Beschaffenheit der Arbeitsstätten. Auf Baustellen betrifft das vor allem Verkehrswege, Absturzsicherungen, Beleuchtung, Sanitärräume, Pausenräume und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Konkretisiert wird sie durch technische Regeln, die den Stand der Technik beschreiben. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen.
Was der Bauherr praktisch bereitstellen muss
Er muss die Voraussetzungen schaffen, damit die Betriebe ihre Pflichten erfüllen können. Dazu gehören Zugang, Baustrom, Wasser und ausreichend Fläche für Einrichtungen. Wer eine Baustelle so eng plant, dass kein Platz für Sanitäreinrichtungen bleibt, verhindert die Einhaltung und trägt dafür Verantwortung. In der Praxis wird das bei Baulücken in Innenstädten zum Problem.
Die Rolle der Berufsgenossenschaft
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft treten neben die staatlichen Regeln. Sie sind für Mitgliedsbetriebe verbindlich und werden bei Kontrollen geprüft. Verstöße können mit Bußgeldern belegt werden, und bei einem Unfall wirken sie sich auf den Regress aus. Die Beratung ist kostenfrei und wird von den Betrieben zu selten genutzt.
Die häufigsten Beanstandungen
Fehlende Absturzsicherung ab 2 Metern Höhe, unzureichend gesicherte Gerüstzugänge, fehlende Unterweisung und fehlende Gefährdungsbeurteilung.
Absturz ist die häufigste Ursache tödlicher Unfälle am Bau, und die Sicherung kostet einen Bruchteil der Folgen.
Für private Bauherren ist wichtig, dass sie mit der Vergabe an mehrere Betriebe in die Pflicht der Baustellenverordnung geraten.
Sie können die Aufgaben übertragen, bleiben aber für Auswahl und Überwachung verantwortlich.
Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Regelung, wer Gerüst, Baustrom, Wasser und Sanitär stellt.
Ohne diese Regelung entsteht die typische Lücke, in der jeder annimmt, ein anderer habe es übernommen.
Die Kosten für die Baustelleneinrichtung sind überschaubar und werden trotzdem selten ausgeschrieben. Bauzaun, Sanitärcontainer, Baustrom und Wasseranschluss liegen bei einem Einfamilienhaus zusammen bei 2.000 bis 5.000 Euro für die gesamte Bauzeit.
Wer sie nicht im Leistungsverzeichnis führt, bekommt sie als Nachtrag oder gar nicht. Beides ist ungünstig, denn eine Baustelle ohne Sanitäreinrichtung ist nicht zulässig.
Sinnvoll ist außerdem, die Gerüststandzeit ausdrücklich zu vereinbaren. Übliche Ansätze sind 4 Wochen, und jede weitere Woche wird gesondert berechnet. Bei einem Einfamilienhaus liegt die Vorhaltemiete je Woche bei 100 bis 250 Euro, was über eine verzögerte Bauzeit von 8 Wochen deutlich ins Gewicht fällt. Wer die Standzeit realistisch mit 8 bis 12 Wochen ansetzt, vermeidet eine Nachforderung, die sonst am Ende der Bauzeit überraschend kommt.