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Bau · Mangel & Schaden

Wann ist eine Farbabweichung ein Mangel?

Farbfragen sind emotional und rechtlich unspektakulär. Entscheidend ist, ob eine Beschaffenheit vereinbart wurde.

Wann ist eine Farbabweichung ein Mangel?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Wenn ein bestimmter Farbton vereinbart wurde und die Ausführung erkennbar davon abweicht. Bei Naturprodukten und bei Chargenunterschieden sind übliche Abweichungen hinzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Vereinbarung

Ist ein bestimmter Farbton nach einem Farbsystem vereinbart, schuldet der Betrieb genau diesen Ton. Weicht die Ausführung erkennbar ab, liegt ein Mangel vor. Ohne Vereinbarung schuldet er die übliche Beschaffenheit, und dann sind übliche Toleranzen hinzunehmen. Ein Muster, das vor der Ausführung freigegeben wurde, ist die stärkste Form der Vereinbarung und sollte aufbewahrt werden.

Naturprodukte und Chargen

Bei Holz, Naturstein, Klinker und Ton sind Farb- und Strukturunterschiede materialbedingt und in gewissem Umfang unvermeidbar. Sie sind kein Mangel, sondern Eigenschaft. Bei industriell gefertigten Produkten können Chargen abweichen, weshalb bei größeren Flächen Material aus einer Charge bestellt werden sollte. Wer nachbestellt, riskiert einen sichtbaren Unterschied.

Die Bewertung im Streitfall

Beurteilt wird aus üblichem Betrachtungsabstand bei üblichem Licht, nicht aus 20 Zentimetern bei Streiflicht. Maßstab ist der Eindruck eines verständigen Betrachters im Alltag. Eine Abweichung, die nur bei bestimmten Bedingungen sichtbar wird, ist regelmäßig hinzunehmen. Eine, die beim Betreten des Raums auffällt, nicht.

Nacherfüllung oder Minderung

Bei Farbabweichungen ist die Nacherfüllung oft aufwendig, weil ganze Flächen neu behandelt werden müssen. Hier greift häufiger als sonst der Einwand der Unverhältnismäßigkeit, und dann bleibt die Minderung. Sie liegt bei rein optischen Abweichungen meist deutlich unter den Beseitigungskosten, weil der Gebrauchswert nicht betroffen ist.

Wie sich der Streit vermeiden lässt

Musterflächen vor der Ausführung, freigegeben und fotografiert.

Bei größeren Flächen ein Musterstück von mindestens 1 Quadratmeter, im eingebauten Zustand und bei Tageslicht beurteilt.

Der Aufwand liegt bei 1 bis 2 Stunden und beendet die Frage vor der Ausführung.

Zusätzlich lohnt eine Regelung, dass Material einer Charge zu verwenden ist.

Für Betriebe ist die Musterfreigabe die beste Absicherung, weil sie die vereinbarte Beschaffenheit dokumentiert.

Ohne Muster steht später Erinnerung gegen Erinnerung, und der Betrieb trägt für die vereinbarte Beschaffenheit die Beweislast bis zur Abnahme.

Für Bauherren ist wichtig, die Freigabe schriftlich zu erteilen und das Muster bis zum Ende der Gewährleistung von 5 Jahren aufzubewahren.

Ein Musterbrett kostet nichts und entscheidet im Streit über den gesamten Anspruch.

Bei Fassaden lohnt zusätzlich eine Musterfläche am Gebäude selbst, weil Farbe im Muster und Farbe an der Wand bei Tageslicht unterschiedlich wirken.

Eine Fläche von 2 Quadratmetern genügt und wird später überstrichen, sodass keine Kosten verloren gehen.

Bei Naturstein und Klinker lohnt es zusätzlich, die Bandbreite der Farbstreuung am Muster zu zeigen, also nicht ein einzelnes Stück, sondern eine Fläche mit mehreren Elementen.

Damit ist die vereinbarte Beschaffenheit realistisch beschrieben, und beide Seiten wissen, was zu erwarten ist. Ein einzelnes Musterstück erzeugt dagegen eine Erwartung an Gleichmäßigkeit, die das Material nicht einhalten kann.

Diese Vorsorge kostet 30 Minuten beim Lieferanten und ist bei Fassaden über 200 Quadratmetern die wirksamste Maßnahme gegen einen späteren Streit. Sie sollte im Bestellvorgang festgehalten werden, damit sie später nachvollziehbar bleibt.

Quellen
  1. § 633 BGB, Sach- und Rechtsmangel (Gesetze im Internet)
  2. § 638 BGB, Minderung (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.