Wann ist die Nacherfüllung unverhältnismäßig?
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist die einzige Möglichkeit des Unternehmers, eine Nachbesserung abzulehnen. Er wird häufig erhoben und selten anerkannt.
Bild: KI-erzeugtWenn der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum erreichbaren Vorteil steht. Bei Funktionsmängeln wird die Grenze selten erreicht, bei rein optischen Abweichungen deutlich häufiger.
Der Maßstab
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Abzuwägen sind der Aufwand der Beseitigung und der Vorteil, den der Besteller dadurch erlangt. Hohe Kosten allein genügen nicht. Entscheidend ist, ob der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg steht. Je stärker die Funktion betroffen ist, desto höher darf der Aufwand sein.
Funktionsmängel
Bei Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit oder die Dauerhaftigkeit beeinträchtigen, wird die Grenze nur ausnahmsweise erreicht. Eine fehlerhafte Abdichtung muss beseitigt werden, auch wenn dafür ein Belag aufgenommen werden muss. Dasselbe gilt für Mängel an Statik, Brandschutz und Haustechnik. Hier setzt sich das Interesse an einem funktionierenden Bauwerk durch.
Optische Mängel
Bei rein optischen Abweichungen ist die Abwägung offener. Eine leicht abweichende Fugenfarbe über eine große Fläche kann eine vollständige Neuverlegung unverhältnismäßig machen. Dann bleibt die Minderung. Maßgeblich sind Größe der Fläche, Sichtbarkeit im Alltag und der Aufwand der Beseitigung. Eine Abweichung, die nur bei bestimmtem Lichteinfall auffällt, wiegt weniger als eine dauerhaft sichtbare.
Wer den Einwand beweisen muss
Der Unternehmer. Er muss die Kosten der Beseitigung darlegen und den geringen Vorteil des Bestellers. Ein pauschaler Hinweis auf hohen Aufwand genügt nicht. In der Praxis braucht es eine Kostenschätzung und eine Begründung, warum der Nutzen dahinter zurückbleibt.
Die Folge des berechtigten Einwands
Ist die Nacherfüllung unverhältnismäßig, bleiben dem Besteller Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz.
Der Anspruch auf Beseitigung entfällt, der Mangel bleibt bestehen.
Sinnvoll ist deshalb, frühzeitig über eine Minderung zu sprechen, statt über Monate um die Beseitigung zu streiten.
Ein schriftlicher Vergleich beendet die Sache und kostet beide Seiten weniger als ein Verfahren.
Für Bauherren lohnt der Blick auf die Gesamtwirkung. Wer bei einem Vorhaben über 400.000 Euro wegen einer Fugenfarbe streitet, bindet Zeit, die anderswo mehr wert ist.
Für Betriebe lohnt umgekehrt, den Einwand nur dort zu erheben, wo er trägt. Ein zu Unrecht erhobener Einwand wirkt wie eine Verweigerung und öffnet die Selbstvornahme.
Deren Kosten liegen erfahrungsgemäß 20 bis 40 Prozent über der eigenen Ausführung, sodass der abgelehnte Aufwand am Ende teurer zurückkommt.
Sinnvoll ist deshalb, dem Besteller zwei Wege anzubieten: Beseitigung oder Minderung mit einem konkreten Betrag. Ein solches Angebot wird in der Praxis häufig angenommen und beendet die Sache innerhalb von 2 Wochen.
Für Bauherren lohnt es, ein solches Angebot ernsthaft zu prüfen. Ein Verfahren über einen optischen Mangel dauert 1,5 bis 3 Jahre und kostet in beiden Instanzen leicht mehr als der strittige Betrag.
Sinnvoll ist deshalb, den eigenen Anspruch nüchtern zu bewerten und die Grenze zu ziehen, ab der eine Einigung besser ist als ein Urteil. Bei Beträgen unter 5.000 Euro liegt diese Grenze in der Praxis fast immer bei der Einigung.
- § 635 BGB, Nacherfüllung beim Werkvertrag (Gesetze im Internet)
- § 638 BGB, Minderung (Gesetze im Internet)