de.gmbhBau
Bau · Kosten & Fristen

Wann gerät der Bauherr mit einer Zahlung in Verzug?

Verzug ist die Voraussetzung für Zinsen, für Schadensersatz und für die Einstellung der Arbeit. Er tritt nicht automatisch mit dem Rechnungsdatum ein.

Wann gerät der Bauherr mit einer Zahlung in Verzug?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Nach Fälligkeit und Mahnung, oder ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung. Gegenüber Verbrauchern wirkt die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde.

Fälligkeit kommt zuerst

Ohne Fälligkeit kein Verzug. Bei Abschlägen entsteht die Fälligkeit mit dem erreichten Baufortschritt und einer prüfbaren Aufstellung, bei der Schlussrechnung mit Abnahme und prüfbarer Rechnung. Wer eine Rechnung stellt, bevor die Leistung erbracht ist, setzt keine Frist in Gang, gleichgültig wie deutlich die Mahnung formuliert ist.

Mahnung oder Zeitablauf

Nach Fälligkeit genügt eine Mahnung, also eine eindeutige Zahlungsaufforderung. Eine Frist muss darin nicht gesetzt werden. Alternativ tritt Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Gegenüber Verbrauchern setzt das einen Hinweis in der Rechnung voraus. Der Hinweis kostet eine Zeile und verschiebt den Zinsbeginn regelmäßig um mehrere Wochen nach vorn.

Wenn der Bauherr zu Recht zurückhält

Kein Verzug tritt ein, soweit ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Wegen eines Mangels darf der Besteller das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten zurückbehalten, wegen einer fehlenden Leistung den darauf entfallenden Teil. Wer mehr zurückhält, gerät für den überschießenden Teil in Verzug. Deshalb gehört zu jedem Einbehalt eine kurze Begründung mit Betrag.

Die Folgen des Verzugs

Es fallen Verzugszinsen an, bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im Geschäftsverkehr 9 Prozentpunkte. Zwischen Unternehmern kommt eine Pauschale von 40 Euro je Forderung hinzu. Der Unternehmer kann außerdem seinen Verzögerungsschaden verlangen und unter den Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherung die Arbeit einstellen.

Was praktisch hilft

Eine Zahlungsfrist im Vertrag, etwa 14 Tage nach Zugang der prüfbaren Rechnung, schafft Klarheit für beide Seiten.

Sie ersetzt die Diskussion darüber, ob eine Mahnung zugegangen ist.

Für Bauherren lohnt es, Rechnungen sofort auf Prüfbarkeit zu sichten und Mängel oder fehlende Angaben binnen 14 Tagen zu benennen.

Wer erst nach 8 Wochen reagiert, zahlt Zinsen für den unstreitigen Teil und verliert Verhandlungsspielraum.

Für Betriebe empfiehlt sich ein festes Mahnwesen mit zwei Stufen und klaren Fristen. Es verkürzt die durchschnittliche Zahlungsdauer messbar.

Zu bedenken ist zuletzt, dass eine Klage auf Werklohn ohne prüfbare Schlussrechnung regelmäßig scheitert. Der Aufwand für eine saubere Abrechnung ist also niedriger als der für ein verlorenes Verfahren.

Ebenso wichtig ist der Nachweis des Zugangs. Eine Rechnung, deren Zugang bestritten wird, setzt keine Frist in Gang, und der Absender trägt die Beweislast.

Sinnvoll sind deshalb Versand per Mail mit Lesebestätigung oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung, bei größeren Beträgen zusätzlich per Einschreiben. Die Kosten liegen im einstelligen Eurobereich und entscheiden im Streit über mehrere Wochen Zinslauf.

Wer als Bauherr eine Rechnung erhält, sollte den Eingang kurz bestätigen. Das ist keine Anerkennung der Forderung, klärt aber den Fristbeginn und verhindert einen Nebenstreit über den Zugang.

Sinnvoll ist zuletzt, Abschlags- und Schlussrechnungen fortlaufend zu nummerieren und in einer Übersicht zu führen. Bei einem Bauvorhaben mit 12 Gewerken laufen leicht 40 bis 60 Rechnungen auf, und ohne Übersicht ist am Ende weder die Grenze von 90 Prozent noch der offene Restbetrag zuverlässig zu bestimmen.

Quellen
  1. § 286 BGB, Verzug des Schuldners (Gesetze im Internet)
  2. § 641 BGB, Fälligkeit der Vergütung (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.