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Bau · Recht & Pflicht

Haftet der Generalunternehmer für den Mindestlohn seiner Nachunternehmer?

Die Auftraggeberhaftung ist die unangenehmste Regelung für Betriebe, die Nachunternehmer einsetzen. Sie greift verschuldensunabhängig und lässt sich vertraglich nicht abbedingen.

Haftet der Generalunternehmer für den Mindestlohn seiner Nachunternehmer?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Ja. Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein Bürge für den Mindestlohn, den dieser und seine Nachunternehmer ihren Beschäftigten schulden.

Wie weit die Haftung reicht

Der Auftraggeber haftet für die Verpflichtungen seines Nachunternehmers und aller weiteren Nachunternehmer in der Kette. Es kommt nicht darauf an, ob er die tieferen Stufen kannte oder ihnen zugestimmt hat. Erfasst ist das Nettoentgelt in Höhe des Mindestlohns, nicht der gesamte vereinbarte Lohn. Die Beschäftigten können unmittelbar auf den Auftraggeber zugreifen, ohne den eigenen Arbeitgeber zuvor in Anspruch zu nehmen. Hinzu kommt die Haftung für Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.

Warum vertragliche Klauseln nicht helfen

Eine Freistellungsklausel im Nachunternehmervertrag wirkt nur zwischen den Vertragspartnern. Gegenüber den Beschäftigten bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Wirtschaftlich nützt die Klausel nur, wenn der Nachunternehmer zahlungsfähig ist, und genau daran fehlt es in den Fällen, in denen die Haftung greift. Eine Bürgschaft des Nachunternehmers ist wirksamer, wird aber selten verlangt.

Was in der Praxis schützt

Wirksam ist die Auswahl. Sinnvoll sind vier Nachweise vor Auftragserteilung: Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung, Bescheinigung der Sozialkasse, Gewerbeanmeldung und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Dazu während der Ausführung Stundenzettel und Beschäftigtenlisten. Die Prüfung dauert je Nachunternehmer 30 Minuten und senkt das Risiko deutlich, auch wenn sie die Haftung nicht ausschließt.

Die Aufzeichnungspflichten am Bau

Im Baugewerbe sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und 2 Jahre aufzubewahren. Beschäftigte müssen ihre Ausweispapiere mitführen. Der Zoll kontrolliert das auf der Baustelle und fordert Unterlagen nach. Fehlende Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit und führen zusätzlich zu Schätzungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Was bei einer Prüfung verlangt wird

Üblich sind Personalien der Anwesenden, Stundenaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Nachweise über Meldungen und die Nachunternehmerkette. Wer die Unterlagen digital führt, sollte sie auf der Baustelle abrufen können.

Eine geordnete Nachunternehmerakte ist die günstigste Vorsorge. Sie kostet je Partner weniger als eine Stunde und verhindert Nachforderungen, die schnell fünfstellig werden.

Für Auftraggeber außerhalb der Baubranche gilt die Haftung ebenso, etwa für Bauherren, die gewerblich handeln. Rein private Bauherren sind nicht erfasst.

Bei langen Ketten steigt das Risiko überproportional. Wer die dritte oder vierte Stufe nicht mehr kennt, sollte die Weitervergabe im Vertrag von seiner Zustimmung abhängig machen.

Diese Zustimmungspflicht ist zulässig und in der Praxis das wirksamste Mittel, die Kette überschaubar zu halten.

Wer sie vereinbart, sollte sie auch durchsetzen. Eine Klausel, gegen die dreimal folgenlos verstoßen wurde, hilft im Streit nicht mehr, weil sie erkennbar nicht gelebt wurde.

Zu bedenken ist zuletzt die zeitliche Reichweite. Ansprüche der Beschäftigten auf den Mindestlohn verjähren in 3 Jahren zum Jahresende, und die Prüfung durch den Zoll erfolgt häufig erst Jahre nach Abschluss des Bauvorhabens. Wer die Unterlagen nach Bauende vernichtet, steht dann ohne Nachweis da, obwohl er korrekt gearbeitet hat.

Deshalb gehören Nachunternehmerakten in dieselbe Ablage wie Verträge und Rechnungen und nicht in die Baustellenordner, die nach Abschluss aufgelöst werden.

Quellen
  1. § 1 SchwarzArbG, Zweck des Gesetzes (Gesetze im Internet)
  2. Arbeit und Schwarzarbeitsbekämpfung (Zoll)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.