Wie lange kann ein Verbraucherbauvertrag widerrufen werden?
Das Widerrufsrecht ist das schärfste Instrument des Bauherrn und zugleich das größte Risiko für den Unternehmer. Beide Seiten unterschätzen regelmäßig, wie lange es laufen kann.
Bild: KI-erzeugt14 Tage ab Vertragsschluss, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde. Fehlt die Belehrung, erlischt das Recht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Die Regelfrist
Der Verbraucher kann den Vertrag binnen 14 Tagen widerrufen, ohne Gründe zu nennen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht mit dem Baubeginn und nicht mit der Zahlung der ersten Rate. Anders als beim Fernabsatz kommt es nicht darauf an, wo unterschrieben wurde. Der Widerruf muss in Textform erklärt werden, eine Mail genügt. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben, wohl aber die Eindeutigkeit: Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Vertrag nicht mehr gelten soll. Wer nur nachverhandeln will, sollte das Wort Widerruf deshalb vermeiden.
Wenn die Belehrung fehlt oder falsch ist
Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die 14-Tage-Frist nicht zu laufen. Das Recht erlischt dann erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Diese Höchstfrist gilt auch, wenn die Belehrung inhaltlich falsch, unvollständig oder versteckt ist. In der Praxis reicht eine fehlende Angabe zum Beginn der Frist oder eine veraltete Musterbelehrung. Für den Unternehmer heißt das: Ein Vertrag, der im Januar geschlossen wurde, kann im November noch widerrufen werden, obwohl der Rohbau steht.
Was nach dem Widerruf passiert
Die Parteien geben zurück, was sie erhalten haben. Für erbrachte Bauleistungen schuldet der Verbraucher Wertersatz, aber nur, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass vor Ablauf der Frist mit der Ausführung begonnen wird, und wenn er darüber belehrt wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Wertersatz ganz. Das ist der Punkt, an dem ein Widerruf für den Unternehmer existenzbedrohend wird, und er hängt an zwei Sätzen im Vertragsformular.
Was nicht widerrufen werden kann
Das Recht besteht nur beim Verbraucherbauvertrag. Wer einzelne Gewerke vergibt, hat es nicht, es sei denn, der Vertrag wurde außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen. Dann greift ein anderes Widerrufsrecht mit derselben Frist von 14 Tagen. Ein notariell beurkundeter Vertrag ist vom Widerruf ausgenommen, weshalb Bauträgerverträge hier nicht hineinfallen.
Was der Bauherr vor dem Widerruf klären sollte
Wer widerruft, verliert den Vertrag vollständig und muss neu ausschreiben. Bei laufenden Baupreisen kann die Wiederbeschaffung 10 bis 20 Prozent über dem alten Preis liegen. Sinnvoll ist deshalb, zuerst zu prüfen, ob eine Anpassung des Vertrags das Problem löst.
Der Widerruf ist ein Notausgang, kein Verhandlungsmittel. Er wirkt sofort und lässt sich nicht zurücknehmen, sobald er zugegangen ist.
Für Unternehmer ist die Belehrung die billigste Versicherung im ganzen Vertragswerk. Sie kostet eine Seite Papier und verkürzt das Risiko von 12 Monaten auf 14 Tage.
Wer als Unternehmer vor Fristablauf baut, sollte sich das ausdrückliche Verlangen des Bauherrn und die Belehrung über den Wertersatz gesondert unterschreiben lassen. Zwei getrennte Unterschriften auf einem Blatt kosten 5 Minuten und entscheiden im Ernstfall über den gesamten Werklohn.
Für Bauherren lohnt der Blick auf das Datum des Vertragsschlusses und auf die Belehrung im selben Zug. Wer beides in den ersten Tagen prüft, weiß, ob ihm 14 Tage oder 12 Monate bleiben, und muss die Frage später nicht unter Druck klären.
- § 650l BGB, Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag (Gesetze im Internet)
- Art. 249 § 3 EGBGB, Widerrufsbelehrung Verbraucherbauvertrag (Gesetze im Internet)